Seitenbereiche
Steuern und Recht
gehen bei uns
Hand in Hand

EuGH-Urteil zum unrichtigen Umsatzsteuerausweis

© XtravaganT - stock.adobe.com

Umsatzsteuerausweis

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis. Ein unrichtiger Steuerausweis liegt bei Anwendung des falschen Umsatzsteuersatzes vor. Weist z. B. eine Kleinunternehmerin bzw. ein Kleinunternehmer oder sonstiger nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigter Unternehmer die Steuer aus, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor (§ 14c Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Konsequenz eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises ist bzw. war, dass die Rechnungsausstellerin bzw. der Rechnungsaussteller die Steuer schuldet.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat in einem österreichischen Klagefall entschieden, dass der Rechnungsaussteller bei unrichtigem Steuerausweis die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Endverbraucher ist (EuGH vom 8.12.2022 Rechtssache P-GmbH C 378/21).

Finanzverwaltung reagiert

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit einem BMF-Schreiben (vom 27.2.2024 III C 2 - S 7282/19/10001 :002) reagiert und die EuGH-Rechtsprechung insoweit anerkannt, als dass ein Rechnungsaussteller entgegen den Regelungen in § 14c Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger Endverbraucher ist. Was den unberechtigten Steuerausweis betrifft, so hält das BMF an der gesetzlichen Regelung fest. Die EuGH-Grundsätze sollen nur soweit Anwendung finden, als ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Tj - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.